Arbeitsgemeinschaft Schlesischer Trachtengruppen in der Landsmannschaft Schlesien — Nieder- und Oberschlesien e.V.

Satzung

der Arbeitsgemeinschaft Schlesischer Trachtengruppen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein führt den Namen Arbeits­ge­mein­schaft Schle­si­scher Trachtengruppen.
  2. Der Sitz ist in der Gemein­de Frielendorf.
  3. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Ziel und Zweck ist es, Schle­si­sches Kul­tur­gut zu erhal­ten, zu pfle­gen und den nach­kom­men­den Gene­ra­tio­nen sowie der Bevöl­ke­rung näher zu brin­gen, gemäß der Sat­zung der Lands­mann­schaft Schlesien.
  2. Die Arbeits­ge­mein­schaft arbei­tet mit dem Bun­des­kul­tur­re­fe­rat der Lands­mann­schaft Schle­si­en und den Grup­pen der Schle­si­schen Jugend zusammen.
  3. Sie hat die Auf­ga­be, die in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und in Schle­si­en bestehen­den Schle­si­schen Trach­ten­grup­pen zu gemein­sa­men Akti­vi­tä­ten zusam­men­zu­füh­ren und sie in ihrer Arbeit zu unterstützen.
  4. Der Ver­ein ist selbst­los tätig und ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwecke.

§3 Mitgliedschaften

a) Mitglieder

  1. der Arbeits­ge­mein­schaft kön­nen Trach­ten- oder Kul­tur­grup­pen und Ein­zel­per­so­nen wer­den, die die Zie­le und Auf­ga­ben der Arbeits­ge­mein­schaft ver­tre­ten. Über die Auf­nah­me ent­schei­det die Mitgliederversammlung.
  2. Ein Anspruch auf Mit­glied­schaft besteht nicht, die Ableh­nung eines Auf­nah­me­ge­suchs muss nicht begrün­det werden.
  3. Die Mit­glied­schaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) mit der Auf­lö­sung einer Trachtengruppe
    c) durch Aus­schluss aus dem Verein
    d) durch schrift­li­che Kün­di­gung gegen­über einem Vor­stands­mit­glied mit 3‑monatiger Kün­di­gungs­frist zum Jahresende.
    Über den Aus­schluss ent­schei­det auf Antrag des Vor­stands die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3 Mehrheit.
    Bei Been­di­gung der Mit­glied­schaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  4. Trach­ten­grup­pen haben in der Mit­glie­der­ver­samm­lung 2 Stim­men, Ein­zel­mit­glie­der haben 1 Stimme.
  5. Stimm­über­tra­gung ist nur inner­halb einer Mit­glieds­grup­pe zulässig.
  6. Wenn von einer Grup­pe nur 1 Teil­neh­mer anwe­send ist, darf er 2 Stim­men wahrnehmen.

b) Ehrenmitglieder

  1. Per­so­nen, die sich in beson­de­rem Mas­se für den Ver­ein ein­ge­setzt haben, kön­nen durch Beschluss einer Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Ehren­mit­glie­dern ernannt wer­den, wenn sie dem zustim­men. Sie sind von der Pflicht zur Ent­rich­tung von Mit­glieds­bei­trä­gen befreit.

c) Fördermitgliedschaft

  1. För­der­mit­glie­der kön­nen natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen, oder Ver­ei­ne sein. Sie unter­stüt­zen die Arbeits­ge­mein­schaft Schle­si­scher Trach­ten­grup­pen durch Ver­brei­tung ihrer Anlie­gen und durch regel­mä­ßi­ge finan­zi­el­le Zuwendungen.
  2. Der Antrag auf Auf­nah­me als För­der­mit­glied ist schrift­lich an den Vor­stand zu rich­ten, der dann über die Auf­nah­me ent­schei­det. Die Mit­glie­der wer­den zeit­nah über die Auf­nah­me schrift­lich informiert.
  3. För­der­mit­glie­der sind in der Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht stimm­be­rech­tigt und kön­nen nicht für Vor­stands­äm­ter kan­di­die­ren bzw. gewählt werden.
  4. Jedes För­der­mit­glied erhält regel­mä­ßig einen schrift­li­chen Bericht über die Akti­vi­tä­ten des Vereins.
  5. Die För­der­mit­glied­schaft endet mit dem Tod, bzw. bei juris­ti­schen Per­so­nen, oder Ver­ei­nen durch Ver­lust der Geschäfts­fä­hig­keit, mit dem Aus­tritt oder mit Aus­schluss aus der För­der­mit­glied­schaft durch die Mitgliederversammlung.
  6. Der Aus­tritt eines För­der­mit­glie­des erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand zum Jahresende.
  7. Ein För­der­mit­glied kann durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es den Ver­eins­zie­len zuwi­der han­delt oder mit min­des­tens 2 Bei­trä­gen im Rück­stand ist.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mit­glie­der zah­len Mit­glieds­bei­trä­ge, über deren Höhe und Fäl­lig­keit die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det. Wei­te­re finan­zi­el­le Mit­tel kön­nen durch Spen­den und Zuschüs­se auf­ge­bracht werden.
  2. Jedes För­der­mit­glied hat einen jähr­li­chen Min­dest­bei­trag zu leis­ten, des­sen Höhe von der Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt wird. Der ers­te Bei­trag ist spä­tes­tens einen Monat nach Auf­nah­me als För­der­mit­glied zu leisten.
  3. Für das Jahr des Ein­tritts ist der vol­le Jah­res­bei­trag zu leisten.

§ 5 Organe

  1. Die Orga­ne des Ver­eins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand besteht aus dem Vor­sit­zen­den, zwei gleich­be­rech­tig­ten Stell­ver­tre­tern, dem Schrift­füh­rer und dem Schatz­meis­ter. Bei­sit­zer kön­nen jeweils vom Vor­stand beru­fen werden.
  2. Tritt bei einer Abstim­mung im Vor­stand Stim­men­gleich­heit ein, so ent­schei­det die Stim­me des Vorsitzenden.
  3. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn alle Mit­glie­der ein­ge­la­den und min­des­tens drei Mit­glie­der, dar­un­ter der Vor­sit­zen­de oder ein Stell­ver­tre­ter anwe­send sind.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung setzt die Mit­glieds­bei­trä­ge fest. Sie nimmt den Jah­res­be­richt des Vor­stan­des, den Kas­sen­be­richt sowie den Bericht der Kas­sen­prü­fer ent­ge­gen. Sie erteilt dem Vor­stand Entlastung.
  2. Wah­len fin­den alle 4 Jah­re statt. Für den Schrift­füh­rer und den Schatz­meis­ter kön­nen Stell­ver­tre­ter gewählt wer­den. Wei­ter­hin wer­den 2 Kas­sen­prü­fer sowie 2 stv. Kas­sen­prü­fer gewählt. Die Kas­sen­prü­fer dür­fen dem Vor­stand nicht ange­hö­ren. Wie­der­wahl ist zulässig.
  3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist mit ein­fa­cher Mehr­heit der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlussfähig.
  4. Für Sat­zungs­än­de­run­gen ist eine 2/3 und für die Auf­lö­sung der Arbeits­ge­mein­schaft eine ¾ Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men erforderlich.
  5. Für die Auf­lö­sung muss eine zu die­sem Zweck ein­be­ru­fen­de Mit­glie­der­ver­samm­lung durch­ge­führt wer­den. Im Fal­le einer Auf­lö­sung wird über das even­tu­ell vor­han­de­ne Ver­mö­gen von den anwe­sen­den Mit­glie­dern ein Beschluss gefasst.

Rod­holz, den 21. Novem­ber 2009

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