Satzung
der Arbeitsgemeinschaft Schlesischer Trachtengruppen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Schlesischer Trachtengruppen.
- Der Sitz ist in der Gemeinde Frielendorf.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Ziel und Zweck ist es, Schlesisches Kulturgut zu erhalten, zu pflegen und den nachkommenden Generationen sowie der Bevölkerung näher zu bringen, gemäß der Satzung der Landsmannschaft Schlesien.
- Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit dem Bundeskulturreferat der Landsmannschaft Schlesien und den Gruppen der Schlesischen Jugend zusammen.
- Sie hat die Aufgabe, die in der Bundesrepublik Deutschland und in Schlesien bestehenden Schlesischen Trachtengruppen zu gemeinsamen Aktivitäten zusammenzuführen und sie in ihrer Arbeit zu unterstützen.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§3 Mitgliedschaften
a) Mitglieder
- der Arbeitsgemeinschaft können Trachten- oder Kulturgruppen und Einzelpersonen werden, die die Ziele und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft vertreten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) mit der Auflösung einer Trachtengruppe
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Vorstandsmitglied mit 3‑monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. - Trachtengruppen haben in der Mitgliederversammlung 2 Stimmen, Einzelmitglieder haben 1 Stimme.
- Stimmübertragung ist nur innerhalb einer Mitgliedsgruppe zulässig.
- Wenn von einer Gruppe nur 1 Teilnehmer anwesend ist, darf er 2 Stimmen wahrnehmen.
b) Ehrenmitglieder
- Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können durch Beschluss einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie dem zustimmen. Sie sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
c) Fördermitgliedschaft
- Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen, oder Vereine sein. Sie unterstützen die Arbeitsgemeinschaft Schlesischer Trachtengruppen durch Verbreitung ihrer Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen.
- Der Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der dann über die Aufnahme entscheidet. Die Mitglieder werden zeitnah über die Aufnahme schriftlich informiert.
- Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden.
- Jedes Fördermitglied erhält regelmäßig einen schriftlichen Bericht über die Aktivitäten des Vereins.
- Die Fördermitgliedschaft endet mit dem Tod, bzw. bei juristischen Personen, oder Vereinen durch Verlust der Geschäftsfähigkeit, mit dem Austritt oder mit Ausschluss aus der Fördermitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung.
- Der Austritt eines Fördermitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende.
- Ein Fördermitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder mit mindestens 2 Beiträgen im Rückstand ist.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Weitere finanzielle Mittel können durch Spenden und Zuschüsse aufgebracht werden.
- Jedes Fördermitglied hat einen jährlichen Mindestbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der erste Beitrag ist spätestens einen Monat nach Aufnahme als Fördermitglied zu leisten.
- Für das Jahr des Eintritts ist der volle Jahresbeitrag zu leisten.
§ 5 Organe
- Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Beisitzer können jeweils vom Vorstand berufen werden.
- Tritt bei einer Abstimmung im Vorstand Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter anwesend sind.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt die Mitgliedsbeiträge fest. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Kassenbericht sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung.
- Wahlen finden alle 4 Jahre statt. Für den Schriftführer und den Schatzmeister können Stellvertreter gewählt werden. Weiterhin werden 2 Kassenprüfer sowie 2 stv. Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 und für die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Für die Auflösung muss eine zu diesem Zweck einberufende Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Im Falle einer Auflösung wird über das eventuell vorhandene Vermögen von den anwesenden Mitgliedern ein Beschluss gefasst.
Rodholz, den 21. November 2009